Eine Begutachtung nach dem Waffengesetz (WaffG) erfolgt nach einer Aufforderung durch die zuständige Ordnungsbehörde. Die häufigsten Gründe sind eine PKW-Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, psychische Krisen mit Selbst- und Fremdgefährdung, Unzuverlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen und Munition oder auch bestimmte Erkrankungen (Sehschwäche, neurologische Erkrankungen, körperliche Gebrechen). Eine zweite Fallgruppe sind Personen unter 25 Jahren, die erstmalig in den Besitz von Schusswaffen gelangen wollen (z.B. Sportschützen, Sicherheitspersonal). Nach der Aufforderung durch die Behörde sucht der / die Betroffene eine / einen Gutacher_in und erteilt der Behörde die Erlaubnis, der begutachtenden Person die Akten zukommen zu lassen. Danach wird die Begutachtung durchgeführt. Das Gutachten wird an den / die Betroffene/n versandt.